OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.01.2023
3 W 133/22
Normen:
BGB § 2101 Abs. 1; BGB § 2269 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2023, 75
ZEV 2023, 405
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 24.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 51 VI 44/22

Voraussetzungen einer Einsetzung als Erbe im TestamentVoraussetzungen der Anordnung einer Vor- und NacherbschaftAnforderungen an die Errichtung eines sogenannten Berliner TestamentsAbgrenzung zwischen der Einsetzung von Nacherben und Schlusserben im Testament

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 3 W 133/22

DRsp Nr. 2023/2212

Voraussetzungen einer Einsetzung als Erbe im Testament Voraussetzungen der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft Anforderungen an die Errichtung eines sogenannten Berliner Testaments Abgrenzung zwischen der Einsetzung von Nacherben und Schlusserben im Testament

Soweit in einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten vorgesehen ist, dass der Überlebende das gesamte gemeinschaftliche Vermögen erhalten und dieses nicht getrennt von dem eigenen Vermögen zu verwalten hat, stellt dies ein Indiz für ein Berliner Testament dar, gemäß dem die Kinder erst nach dem Tod des Längstlebenden Schlusserben werden sollen. Gleiches gilt, wenn die Kinder erst nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten erben sollen und auch ihr Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des ersten Elternteils nur im Notfall zur Auszahlung gelangen soll. Testamente sind maßgeblich nach ihrem Inhalt auszulegen, sodass etwaige Falschbezeichnungen im Testament unschädlich sind, soweit die Auslegung ergibt, dass der Erblasser etwas anderes gewollt hat.

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 24.08.2022 - 51 VI 44/22 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert beträgt 315.000 €.

Normenkette:

BGB § 2101 Abs. 1; BGB § 2269 Abs. 1;

Gründe:

I.