OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.11.2022
3 W 79/22
Normen:
BGB § 1960; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 84; GNotKG § 64;
Fundstellen:
ZEV 2023, 261
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 VI 142/22

Voraussetzungen für die Anordnung einer NachlasspflegschaftFürsorgebedürfnis für den endgültigen Erben als Voraussetzung für die Anordnung einer NachlasspflegschaftSicherungsanlass für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2022 - Aktenzeichen 3 W 79/22

DRsp Nr. 2023/1607

Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft Fürsorgebedürfnis für den endgültigen Erben als Voraussetzung für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft Sicherungsanlass für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft

Der Erbe ist im Sinne des § 1960 BGB unbekannt, wenn das Nachlassgericht nicht ohne umfängliche Ermittlungen klären kann, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen Erbe geworden ist. Im Rahmen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft ist ein gerichtliches Fürsorgebedürfnis bezüglich des unbekannten Erben vorhanden, wenn dies für die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses geboten erscheint, wobei dem Nachlassgericht eine Ermessensentscheidung obliegt.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 5. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 28.04.2022 (Aktenzeichen 10 VI 142/22) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

Beschwerdewert: 1.000.000 €

Normenkette:

BGB § 1960; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 84; GNotKG § 64;

Gründe:

I.

Der am ....2021 verstorbene Erblasser hinterließ mehrere Verfügungen von Todes wegen. Es existiert ein privatschriftliches Testament vom 29.07.1993, in dem der Erblasser seine damalige Ehefrau, die Beteiligte zu 1, zur Alleinerbin eingesetzt hat.