BayObLG - Beschluss vom 20.11.2003
1Z BR 92/03
Normen:
BGB § 1960 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 131
FamRZ 2004, 1067
Rpfleger 2004, 218
ZEV 2004, 460
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 4642/03
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 1387/03

Voraussetzungen für die Anordnung von Nachlasspflegschaft bei gewaltsamem Tod des Erblassers

BayObLG, Beschluss vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 92/03

DRsp Nr. 2004/2321

Voraussetzungen für die Anordnung von Nachlasspflegschaft bei gewaltsamem Tod des Erblassers

»Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft kann gerechtfertigt sein, wenn das Nachlassgericht es für geboten erachtet, wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles (hier: gewaltsamer Tod des Erblassers und strafrechtliche Ermittlungen gegen die als Alleinerbin eingesetzte Ehefrau) vor der Erteilung des Erbscheins andere möglicherweise als Erben in Betracht kommende Personen zu ermitteln und anzuhören.«

Normenkette:

BGB § 1960 ;

Gründe:

I.

Der kinderlose Erblasser verstarb am 28.3.2003 im Alter von 76 Jahren an den Folgen der Verletzungen, die ihm am 5.1.2003 bei einem Überfall in seiner Wohnung durch Misshandlungen zugefügt worden waren. Er war von seiner ersten Ehefrau geschieden und seit 1996 in zweiter Ehe mit der 1971 geborenen Beteiligten verheiratet.

Der Erblasser hinterließ zwei handschriftlich verfasste und eigenhändig unterschriebene Testamente. In seinem Testament vom 8.11.1980 bestimmte der damals in erster Ehe verheiratete Erblasser für den Fall, dass er zusammen oder nach seiner Frau stirbt, zu Alleinerben seines gesamten Vermögens namentlich genannte Verwandte mütterlicherseits und väterlicherseits. Im Testament vom 19.9.1998 setzte er seine (zweite) Ehefrau, die Beteiligte, zu seiner "alleinigen und ausschließlichen Erbin" ein.