BSG - Beschluss vom 22.11.2021
B 11 SF 18/21 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 2032;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 08.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 1029/21

Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsame nächsthöhere GerichtSozialgerichtliche Beteiligungsfähigkeit einer Erbengemeinschaft als nicht rechtsfähige Personenvereinigung

BSG, Beschluss vom 22.11.2021 - Aktenzeichen B 11 SF 18/21 S

DRsp Nr. 2022/1977

Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsame nächsthöhere Gericht Sozialgerichtliche Beteiligungsfähigkeit einer Erbengemeinschaft als nicht rechtsfähige Personenvereinigung

Tenor

Das Sozialgericht Münster wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 2032;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht liegen vor, weil eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist 58 Abs 1 Nr 5 SGG). Die klagende Erbengemeinschaft 2032 BGB) ist als nicht rechtsfähige Personenvereinigung (BGH vom 11.9.2002 - XII ZR 187/00 - juris RdNr 11 ff mwN; BGH vom 28.4.2014 - BLw 2/13 - juris RdNr 16; Gergen in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl 2020, § 2032 RdNr 19) iS von § 70 Nr 2 SGG fähig, am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein . Das enthält aber keine Regelung des Gerichtsstandes für den Fall, dass eine nach § Nr 2 beteiligungsfähige Personenvereinigung klagt, sofern diese - wie eine Erbengemeinschaft - keinen eigenen Sitz hat.