OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.06.2021
2 M 51/21
Normen:
SOG LSA § 9 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 06.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 408/20

Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Leistungsbescheid

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.06.2021 - Aktenzeichen 2 M 51/21

DRsp Nr. 2021/10900

Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Leistungsbescheid

1. Für den Antrag, die Zwangsvollstreckung aus einem Leistungsbescheid vorläufig einzustellen, ist § 123 Abs. 1 VwGO die statthafte Antragsart.2. Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA kann auch gegen eine Person geltend gemacht werden, der nur ein gesamthänderisch gebundener Anteil an einem Miteigentumsanteil an dem Grundstück zusteht, von dem eine Gefahr ausgeht. Einer Bekanntgabe des Leistungsbescheides an weitere oder andere Personen bedarf es nicht.

Normenkette:

SOG LSA § 9 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin richtet sich gegen die Vollstreckung aus einem Leistungsbescheid.

Die Antragstellerin ist mit der Bundesrepublik Deutschland (Bundesvermögensverwaltung) in Erbengemeinschaft Miteigentümerin zu 1/2 an einem 1/2-Miteigentumsanteil des Grundstücks Gemarkung (C.), Flur A, Flurstück 35 (P-Straße 10 in C-Stadt). Eigentümerin eines weiteren 1/2-Miteigentumsanteils ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.

Das Grundstück war ursprünglich zu jeweils 1/2 im Miteigentum von H. A. und G. A.. H. A. verstarb im Jahr 1979 und wurde von seiner Ehefrau G. A. und seinem Sohn W. A. beerbt. Die im Jahr 1980 verstorbene G. A. wurde von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beerbt. Die Antragstellerin ist Erbin nach dem verstorbenen W. A..