EuGH - Beschluss vom 17.07.2023
C-55/23
Normen:
AEUV Art. 267; VerfO EuGH Art. 99; VO (EU) 650/2012 Art. 10 Abs. 1 Buchst. a);
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1829
ZEV 2023, 535

Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Zuständigkeit, anzuwendendes Recht, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Art. 10 Abs. 1 Buchst. a - Subsidiäre Zuständigkeit - Art. 267 AEUV - Pflicht zur Befolgung der Vorgaben eines übergeordneten Gerichts

EuGH, Beschluss vom 17.07.2023 - Aktenzeichen C-55/23

DRsp Nr. 2023/9789

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Zuständigkeit, anzuwendendes Recht, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 10 Abs. 1 Buchst. a – Subsidiäre Zuständigkeit – Art. 267 AEUV – Pflicht zur Befolgung der Vorgaben eines übergeordneten Gerichts

1. Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

ist dahin auszulegen, dass

die darin vorgesehene Regelung zur subsidiären Zuständigkeit nur anzuwenden ist, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes in einem nicht durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat hatte.

2. Das Unionsrecht, insbesondere Art. 267 AEUV,

ist dahin auszulegen, dass