EuGH - Urteil vom 21.12.2021
C-394/20
Normen:
AEUV Art. 267; AEUV Art. 63; AEUV Art. 65;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 301
DStR 2022, 45
DStRE 2022, 122
ZEV 2022, 234
ZEV 2022, 76

Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 und 65 AEUV - Nationale Regelung über die Erbschaftsteuer - Im Inland belegene Immobilien - Beschränkte Steuerpflicht - Unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden - Anspruch auf einen Freibetrag auf die Bemessungsgrundlage - Anteilige Kürzung im Fall der beschränkten Steuerpflicht - Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen - Kein Abzug im Fall der beschränkten Steuerpflicht

EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - Aktenzeichen C-394/20

DRsp Nr. 2022/177

Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Kapitalverkehr – Art. 63 und 65 AEUV – Nationale Regelung über die Erbschaftsteuer – Im Inland belegene Immobilien – Beschränkte Steuerpflicht – Unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden – Anspruch auf einen Freibetrag auf die Bemessungsgrundlage – Anteilige Kürzung im Fall der beschränkten Steuerpflicht – Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen – Kein Abzug im Fall der beschränkten Steuerpflicht

1. Die Art. 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Berechnung der Erbschaftsteuer nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass im Fall des Erwerbs von im Inland belegenen Grundstücken, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers weder dieser noch der Erbe seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hatte, der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage gegenüber dem Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest einer von ihnen zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat gehabt hätte, um einen Betrag gemindert wird, der dem Verhältnis des Wertes des nicht der Steuer in diesem Mitgliedstaat unterliegenden Vermögens zum Gesamtwert des Nachlasses entspricht.