EuGH - Urteil vom 09.09.2021
C-277/20
Normen:
AEUV Art. 267; VO (EU) 650/2012 Art. 3 Abs. 1 Buchst. b); VO (EU) 650/2012 Art. 83 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 219
FamRZ 2021, 1825
IPRax 2022, 386
ZEV 2021, 717

Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Erbsachen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Art. 3 Abs. 1 Buchst. b - Begriff Erbvertrag - Anwendungsbereich - Vertrag zur Eigentumsübertragung von Todes wegen - Art. 83 Abs. 2 - Rechtswahl - Übergangsbestimmungen

EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - Aktenzeichen C-277/20

DRsp Nr. 2021/15213

Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Erbsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 3 Abs. 1 Buchst. b – Begriff ‚Erbvertrag‘ – Anwendungsbereich – Vertrag zur Eigentumsübertragung von Todes wegen – Art. 83 Abs. 2 – Rechtswahl – Übergangsbestimmungen

1. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, in dem eine Person vorsieht, dass bei ihrem Tod das Eigentum an einer ihr gehörenden Liegenschaft auf andere Vertragsparteien übergeht, einen Erbvertrag im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

2. Art. 83 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 ist dahin auszulegen, dass er nicht auf die Prüfung der Wirksamkeit einer Rechtswahl anzuwenden ist, die vor dem 17. August 2015 lediglich für einen Erbvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, der einen bestimmten Vermögenswert des Erblassers und nicht dessen gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen betrifft, getroffen wurde.

Normenkette:

AEUV Art. 267; VO (EU) 650/2012 Art. 3 Abs. 1 Buchst. b);