EuGH - Urteil vom 01.07.2021
C-301/20
Normen:
AEUV Art. 267; VO (EU) 650/2012 Art. 63; VO (EU) 650/2012 Art. 65 Abs. 1; VO (EU) 650/2012 Art. 69; VO (EU) 650/2012 Art. 70 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1480
NJW 2021, 2421
ZEV 2021, 581

Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Europäisches Nachlasszeugnis - Gültigkeit einer beglaubigten Abschrift des Zeugnisses, die kein Ablaufdatum enthält - Art. 65 Abs. 1 - Art. 69 - Wirkungen des Zeugnisses in Bezug auf Personen, die in ihm genannt sind, aber nicht seine Ausstellung beantragt haben - Art. 70 Abs. 3 - Für die Beurteilung der Gültigkeit der Kopie zu berücksichtigender Zeitpunkt - Beweiswirkungen der Abschrift

EuGH, Urteil vom 01.07.2021 - Aktenzeichen C-301/20

DRsp Nr. 2021/11760

Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Europäisches Nachlasszeugnis – Gültigkeit einer beglaubigten Abschrift des Zeugnisses, die kein Ablaufdatum enthält – Art. 65 Abs. 1 – Art. 69 – Wirkungen des Zeugnisses in Bezug auf Personen, die in ihm genannt sind, aber nicht seine Ausstellung beantragt haben – Art. 70 Abs. 3 – Für die Beurteilung der Gültigkeit der Kopie zu berücksichtigender Zeitpunkt – Beweiswirkungen der Abschrift

1. Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses, die mit dem Vermerk „unbefristet“ versehen ist, für die Dauer von sechs Monaten ab dem Ausstellungsdatum gültig ist und ihre Wirkungen im Sinne von Art. 69 dieser Verordnung entfaltet, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage gültig war.