BGH - Beschluss vom 23.10.2018
X ARZ 252/18
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AR 35/17

Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; Verpflichtung mehrerer Zuckerhersteller zur Zahlung von Schadensersatz infolge von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen

BGH, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen X ARZ 252/18

DRsp Nr. 2018/16890

Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; Verpflichtung mehrerer Zuckerhersteller zur Zahlung von Schadensersatz infolge von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen

Bei Vermögensschäden aus unerlaubter Handlung liegt der Ort des Schadenseintritts dort, wo in das Vermögen als geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde. Stehen Schäden eines Unternehmen aus verbotenen Kartellabsprachen in Rede, liegt dieser Erfolgsort grundsätzlich am Sitz des Unternehmens.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Mannheim bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I. Die Beklagten sind Zuckerhersteller mit Sitz in Mannheim, Braunschweig bzw. Köln, die die Klägerin vor dem Landgericht Mannheim aus eigenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz infolge von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen in Anspruch nimmt, nachdem das Bundeskartellamt gegen die Beklagten bestandskräftig entsprechende Bußgeldbescheide erlassen hat.