Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Juli 2011 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
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