BayObLG - Beschluß vom 10.11.1999
3Z BR 185/99
Normen:
BGB § 1821 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1030
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 3478/98
AG Erding, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 18/94

vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

BayObLG, Beschluß vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 185/99

DRsp Nr. 2000/1817

vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

»Zu den Voraussetzungen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung (hier: Erfüllung einer Erblasserverbindlichkeit).«

Normenkette:

BGB § 1821 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene ist seit seiner Geburt geistig behindert und pflegebedürftig. Er lebt bei seinem Vater und seinem Bruder. Zusammen mit diesen und einer Schwester ist er - zu 1/6 - gesetzlicher Erbe seiner am 13.2.1.986 verstorbenen Mutter.

Mit Beschluß vom 10.10.1994 bestellte das Vormundschaftsgericht den Vater des Betroffenen als Betreuer unter anderem mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge einschließlich sämtlicher Wohnungsangelegenheiten ohne Erbauseinandersetzung". Die Bestellung eines weiteren Betreuers mit dem Aufgabenkreis Vertretung im Nachlaßverfahren einschließlich der Auseinandersetzungsverträge wurde am 26.10.1998 aufgehoben.

Am 24.11.1998 schlossen die Mitglieder der Erbengemeinschaft einen Auflassungsvertrag, der der Erfüllung der Übergabeverpflichtung diente, die die Eltern des Betroffenen bereits am 18.10.1.974/19.4.1979 dem Bruder des Betroffenen gegenüber eingegangen waren. Mit Vollzug dieser Urkunde sollen der Bruder und die Schwägerin des Betroffenen in Gütergemeinschaft Eigentümer des gesamten landwirtschaftlichen Anwesens werden. Für den Betroffenen ist unter anderem ein Wohnrecht vereinbart.