OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 15.07.1998
20 W 224/98
Normen:
BGB § 1904 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 186
FGPrax 1998, 183
FamRZ 1998, 1137
FamRZ 1998, 1256
JR 1999, 71
JZ 1998, 799
JuS 1998, 1062
MDR 1998, 1483
NJW 1998, 2747
OLGReport-Frankfurt 1998, 245
Rpfleger 1998, 424

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung in einen Behandlungsabbruch

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 15.07.1998 - Aktenzeichen 20 W 224/98

DRsp Nr. 1999/1209

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung in einen Behandlungsabbruch

»Bei einem irreversibel hirngeschädigten Betroffenen ist der Abbruch der Ernährung durch eine PEG - Magensonde in entsprechender Anwendung des § 1904 BGB vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen. Hierbei ist insbesondere eine mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 1904 ;

Gründe:

Die fast 85 - jährige Betroffene befindet sich seit dem 29.12.1997 in stationärer Behandlung im Krankenhaus Nordwest in Frankfurt am Main. Ein ausgedehnter Hirninfarkt hatte zu einer anhaltenden Bewußtlosigkeit (Koma) mit vollständigem Verlust der Bewegungs - und Kommunikationsfähigkeit geführt. Sie wird über eine Magensonde (PEG) ernährt. Eine Besserung ihres Zustandes ist nicht zu erwarten. Zu einer freien Willensbestimmung ist sie nicht in der Lage.

Nach Bestellung einer Verfahrenspflegerin, einem Anhörungsversuch und der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 9.3.1998 die Tochter der Betroffenen zur Betreuerin bestellt (Aufgabenkreis: alle Angelegenheiten).