BFH - Urteil vom 19.11.2003
IX R 54/00
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1079
DStR 2004, 1915
ZEV 2004, 518
ZfIR 2004, 835
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 53/98

VuV: Einkünfteerzielung; Nießbrauchsbestimmung

BFH, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen IX R 54/00

DRsp Nr. 2004/8143

VuV: Einkünfteerzielung; Nießbrauchsbestimmung

1. Zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Einkünfte aus VuV.2. Bestellen Eltern ihren minderjährigen Kindern den Nießbrauch an einem Grundstück, ist Voraussetzung für die Tatbestandsverwirklichung durch die Kinder, dass zu ihren Gunsten ein bürgerlich-rechtlich wirksames Nutzungsverhältnis begründet worden ist und die Beteiligten die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich durchführen.3. Das FG als Tatsachengericht hat festzustellen, wer den Tatbestand der (jeweiligen) Einkunftsart erfüllt. Dabei kommt es darauf an, wer die maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über das Mietobjekt und damit eine Vermietertätigkeit selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter/Verwalter wirtschaftlich ausübt. Eine mit der Nießbrauchsbestellung verbundene auflösende Bedingung (Widerrufsvorbehalt) oder Befristung (Dauer) ist für die Tatbestandsverwirklichung daher nur dann von Bedeutung, wenn diese als Eingriff in die Dispositionsbefugnis des begünstigten Nutzungsberechtigten anzusehen sind.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ;

Gründe: