Mit Vertrag vom 14. Mai 2001 kauften die Beklagte und deren Ehemann jeweils zur Hälfte vier in Kempten gelegene Grundstücke. Hinsichtlich zweier dieser Grundstücke schlossen die Eheleute am 18. Oktober 2001 - vor dem dinglichen Vollzug des Vertrages - eine als Überlassung bezeichnete notarielle Vereinbarung zu Gunsten der Beklagten. Als Rechtsgrund hierfür wird in § 3 eine ehebedingte Zuwendung genannt. § 2 weist folgende Regelung auf:
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