OLG Oldenburg - Beschluss vom 26.08.2022
3 U 37/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 393
FuR 2023, 46
NotBZ 2023, 277
ZEV 2023, 92
Vorinstanzen:
LG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 20/22

Wechselbezüglichkeit bei einer ErsatzerbeneinsetzungBerufung zum SchlusserbenVoraussetzungen einer Anwachsung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.08.2022 - Aktenzeichen 3 U 37/22

DRsp Nr. 2022/15096

Wechselbezüglichkeit bei einer Ersatzerbeneinsetzung Berufung zum Schlusserben Voraussetzungen einer Anwachsung

Die Grundsätze des BGH (Beschluss vom 16. Januar 2002 - IV ZB 20/01) zur Wechselbezüglichkeit bei der Ersatzerbeneinsetzung, sofern sie auf § 2069 BGB beruhen, sind nicht mit der Bestimmung zur Anwachsung nach § 2094 Absatz 2 BGB vergleichbar und damit nicht übertragbar.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

II.

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am TT.MM.1927 geborenen und am TT.MM.2021 gestorbenen BB.