BGH - Urteil vom 04.02.1998
XII ZR 160/96
Normen:
BGB § 242 ; DDR: ZGB § 45 Abs. 3, § 282 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 66
BGHR DDR-ZGB § 282 Abs. 2 Bedingung/Auflage 1
DNotZ 1998, 886
EzFamR BGB § 242 Nr. 24
EzFamR aktuell 1998, 185
FamRZ 1998, 669
FuR 1998, 174
JZ 1998, 906
MDR 1998, 602
NJW 1998, 2600
VIZ 1998, 262
WM 1998, 1088
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Grundstücksüberlassungsvertrages zu Zeiten der ehemaligen DDR

BGH, Urteil vom 04.02.1998 - Aktenzeichen XII ZR 160/96

DRsp Nr. 1998/3544

Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Grundstücksüberlassungsvertrages zu Zeiten der ehemaligen DDR

»a) Zur Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf einem Grundstücksüberlassungsvertrag, durch den ein Ehegatte von seinem Schwiegervater unter der Geltung des DDR-Rechts zusammen mit seinem Ehepartner gemeinschaftliches Eigentum an dem Familienheim erworben hat (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 12. April 1995 - XII ZR 58/94 - NJW 1995, 1889 = FamRZ 1995, 1060). b) Ist der Ehegatte insoweit ausnahmsweise zur dinglichen Rückgewähr verpflichtet, kann er dazu nur Zug um Zug gegen Zahlung eines nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessenden Ausgleichs verurteilt werden (Fortführung von BGHZ 68, 299; 82, 227; Senatsurteil BGHZ 115, 132).«

Normenkette:

BGB § 242 ; DDR: ZGB § 45 Abs. 3, § 282 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren seit dem 7. März 1970 miteinander verheiratet; ihre Ehe ist am 18. September 1992 geschieden worden.

Nach ihrer Eheschließung bezogen die Parteien die oberen Räume eines Hauses, das dem Vater des Klägers gehörte und dessen untere Räume von den Eltern des Klägers bewohnt wurden. Das Anwesen wurde in der Folge weitgehend um- und ausgebaut, woran sich die Beklagte durch Mitarbeit und Einsatz finanzieller Mittel beteiligte.