Die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 08.04.2021, Az.
I.
1.
Die Betroffene ist geistig behindert und steht seit 1992 unter Betreuung. Seit 2005 ist ihre Schwester als ehrenamtliche Betreuerin eingesetzt. Das Betreuungsverfahren wird beim Amtsgericht Straubing geführt (Az.: ...). Der Aufgabenkreis der Betreuerin umfasste bis März 2021 "alle Angelegenheiten incl. Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post" (Bl. 234/235 d.A.).
Mit dem Tode ihres Vaters J. wurde die Betroffene mit einem Erbteil von 1/11 zur nicht befreiten Vorerbin ihres Vaters. Insofern war die Mutter der Betroffenen zur Nacherbin eingesetzt, die Betroffene und deren Schwester zu Ersatzerbinnen.
Die Mutter der Betroffenen, M., verstarb am 19.03.2016. Insoweit wurde die Betroffene mit einem Erbteil von 1/5 ebenfalls zur nicht befreiten Vorerbin nach ihrer Mutter. Nacherbin nach dem Tod der Betroffenen ist deren Schwester G.
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