BFH - Beschluß vom 11.10.1989
II R 26/86
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ; FGO § 96 Abs. 1 ; ZPO § 412 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1990, 783

Weiteres Sachverständigengutachten im Finanzprozeß - Bestimmung des Willens zur Freigebigkeit

BFH, Beschluß vom 11.10.1989 - Aktenzeichen II R 26/86

DRsp Nr. 2005/16154

Weiteres Sachverständigengutachten im Finanzprozeß - Bestimmung des Willens zur Freigebigkeit

1. Zur Pflicht im finanzgerichtlichen Verfahren, ein neues Sachverständigengutachten zu erholen.2. Der Wille zur Freigebigkeit ist auf der Grundlage der dem Zuwendenden bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen zu ermitteln.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ; FGO § 96 Abs. 1 ; ZPO § 412 ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß Art.1 Nr.7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8.Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 14.Dezember 1984 (BGBl I 1984, 1514, BStBl I 1985, 8) durch Beschluß. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind unterrichtet und gehört worden (Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 2.August 1989; Erklärungen des Klägers vom 10.September 1989).

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) hält einer Nachprüfung stand. Insbesondere sind die Verfahrensrügen nicht begründet.