BGH - Urteil vom 08.11.1999
II ZR 7/98
Normen:
BGB § 611, § 134 ; GmbHG § 85 ; StGB § 203 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 611 BGB Organvertreter
BB 2000, 8
BGHR BGB § 134 GmbH-Geschäftsführer 2
BGHR BGB § 242 Rechtsausübung, unzulässig 53
BGHR BGB § 398 GmbH-Geschäftsführer 1
BGHR BGB § 615 Annahmeverzug 2
BGHR GmbHG § 85 Abs. 1 Geheimhaltungspflicht 2
DB 2000, 137
GmbHR 2000, 85
MDR 2000, 166
NJW 2000, 1329
WM 1999, 2548
WM 2000, 492
ZIP 2000, 75
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Weiterzahlung der Bezüge nach Kündigung des Dienstverhältnisses; Abtretbarkeit der Vergütungsansprüche eines GmbH-Geschäftsführers

BGH, Urteil vom 08.11.1999 - Aktenzeichen II ZR 7/98

DRsp Nr. 1999/11193

Weiterzahlung der Bezüge nach Kündigung des Dienstverhältnisses; Abtretbarkeit der Vergütungsansprüche eines GmbH-Geschäftsführers

1. Einem Dienstpflichtigen, der aus behauptetem wichtigen Grund die Kündigung seines Dienstverhältnisses erklärt und seine Tätigkeit für den Dienstherrn eingestellt hat, stehen für die Folgezeit - auch bei Unwirksamkeit der Kündigung - grundsätzlich keine Ansprüche gegen den Dienstherrn auf Erfüllung des Vertrages mehr zu. 2. Die Rechtsprechung zur Unabtretbarkeit der Honorarforderung von Ärzten und Rechtsanwälten gem. §§ 134 BGB, 203 StGB läßt sich nicht ohne weiteres auf die Abtretung der Vergütungsansprüche eines GmbH-Geschäftsführers übertragen. Der Schutz des § 85 GmbHG betrifft nur Geheimnisse, die den dort genannten Personen "in ihrer Eigenschaft" z.B. als Geschäftsführer im Zusammenhang mit ihrer Amtsführung bekannt geworden sind und bezieht sich nicht zwangsläufig auf die der Berechnung der Vergütung zugrunde liegenden Umstände.

Normenkette:

BGB § 611, § 134 ; GmbHG § 85 ; StGB § 203 ;

Tatbestand: