BFH - Urteil vom 11.10.2007
X R 39/04
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 439
BFHE 219, 144
BStBl II 2008, 220
DB 2008, 270
GmbHR 2008, 271
NZG 2008, 240
Vorinstanzen:
FG Köln - 1 K 2538/00 - 15.6.2004 (EFG 2005, 440),

Wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen - Wesentliche Betriebsgrundlagen eines Autohauses

BFH, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen X R 39/04

DRsp Nr. 2008/1644

Wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen - Wesentliche Betriebsgrundlagen eines Autohauses

»1. Für die Anerkennung einer gewerblichen Betriebsverpachtung reicht es aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Welche Betriebsgegenstände in diesem Sinne die wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des betreffenden Betriebs. Dabei ist maßgeblich auf die sachlichen Erfordernisse des Betriebs abzustellen (sog. funktionale Betrachtungsweise). 2. In diesem Zusammenhang bilden bei einem "Autohaus" (Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen eines bestimmten Automobilfabrikanten einschließlich angeschlossenem Werkstattservice) das speziell für dessen Betrieb hergerichtete Betriebsgrundstück samt Gebäuden und Aufbauten sowie die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Betriebsvorrichtungen im Regelfall die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen. Demgegenüber gehören die beweglichen Anlagegüter, insbesondere die Werkzeuge und Geräte, regelmäßig auch dann nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, wenn diese im Hinblick auf die Größe des "Autohauses" ein nicht unbeträchtliches Ausmaß einnehmen.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 ;

Gründe: