BGH - Urteil vom 29.09.1982
I ZR 88/80
Normen:
BGB §§ 21, 22 ; UWG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1983, 328
BGHZ 85, 84
DAR 1983, 14
JuS 1983, 553
MDR 1983, 193
NJW 1983, 569
WM 1983, 394

Wettbewerbswidrigkeit von Werbetätigkeiten eines Idealvereins; Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Teilnahme des ADAC am Wettbewerb auf dem Gebiet der Verkehrsrechtsschutzversicherung

BGH, Urteil vom 29.09.1982 - Aktenzeichen I ZR 88/80

DRsp Nr. 1994/4822

Wettbewerbswidrigkeit von Werbetätigkeiten eines Idealvereins; Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Teilnahme des ADAC am Wettbewerb auf dem Gebiet der Verkehrsrechtsschutzversicherung

1. Die unternehmerische Tätigkeit einer von einem Idealverein (hier dem ADAC) gegründeten und betriebenen Aktiengesellschaft (hier der ADAC-Rechtsschutzversicherungs-AG) ist dem Verein nicht als eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne der §§ 21, 22 BGB zuzurechnen, wenn die AG den bei ihr Versicherten und ihren sonstigen Gläubigern alle mit der Rechtsform einer solchen Gesellschaft verbundenen Sicherheiten bietet. 2. Werbetätigkeiten, die der Idealverein im Mitgliederkreis und bei der Mitgliederwerbung zugunsten der AG entfaltet, sind nicht wettbewerbswidrig, wenn sie im Rahmen der Vereinssphäre liegen und durch die Bestimmungen der Vereinssatzung gedeckt sind. 3. Es ist kein wettbewerbsrechtlich unzulässiger Einsatz von Ruf und Ansehen, wenn ein in der Öffentlichkeit bekannter Idealverein wie der ADAC zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Ziele in vereinsrechtlich zulässiger Weise die von ihm gegründete Verkehrsrechtsschutzversicherung als sein Tochterunternehmen am Wettbewerb teilnehmen läßt und sich dieses darauf beschränkt, allein Vereinsmitglieder auf dem Gebiet des Verkehrsrechtsschutzes zu versichern.

Normenkette:

BGB §§ 21, 22 ; UWG § 1 ;
Fundstellen