BGH - Urteil vom 14.12.1992
II ZR 10/92
Normen:
BGB § 530 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStR 1993, 332
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 30 0 20068/89
OLG München, vom 27.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 5521/90

Widerruf einer Schenkung - Begriff der schweren Verfehlung - Undank - In-Mißkredit-Bringen des Schenkers - Enges Verwandtschaftsverhältnis

BGH, Urteil vom 14.12.1992 - Aktenzeichen II ZR 10/92

DRsp Nr. 2004/8499

Widerruf einer Schenkung - Begriff der schweren Verfehlung - Undank - In-Mißkredit-Bringen des Schenkers - Enges Verwandtschaftsverhältnis

1. a) Nach § 530 Abs. 1 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. b) Eine schwere Verfehlung setzt objektiv ein bestimmtes Maß an Schwere und subjektiv einen erkennbaren Mangel an Dankbarkeit voraus. Es kommt dabei auf die gesamten Umstände des konkreten Falles an; zu berücksichtigen ist dabei nicht nur das Verhalten des Beschenkten, sondern auch dasjenige des Schenkers. c) Ob danach eine schwere Verfehlung als Ausdruck groben Undanks anzunehmen ist, hat in erster Linie der Tatrichter zu beurteilen; das Revisionsgericht hat aber zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der schweren Verfehlung oder des groben Undanks verkannt und ob es Prozeßstoff übergangen oder unvollständig gewürdigt hat. 2. Ein enges Verwandtschaftsverhältnis ist zwar bei der Anwendung des § 530 BGB zu berücksichtigen. Ihm kommt aber kein erhöhtes Gewicht zu; der Schutz der Familie erfordert schenkungsrechtlich keine erhöhte Rücksichtnahme gegenüber einem Schenker, der mit dem Beschenkten in aufsteigender Linie verwandt ist.