D. Die gesamten Umstände des Einzelfalles, also auch die aus der Ehe fließenden besonderen Beziehungen, sind zu würdigen. Berücksichtigt werden muß danach auch das Verhalten des Schenkers: Es kann die Verfehlungen des Beschenkten zwar nicht schlechthin rechtfertigen, aber in milderem Licht erscheinen lassen. Ob eine Verfehlung schwer ist, beurteilt der Tatrichter. Ehebruch wird nicht mehr als grober Undank qualifiziert (vgl. auch BGH - IX ZR 108/83 - 8.11.1984, FamRZ 1985, 351).
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