BGH vom 15.05.1985
IVa ZR 231/83
Normen:
BGB §§ 2066, 2084 ; ZPO § 256 ;

Widersprüchlichkeit eines Urteils im Hinblick auf eine festzustellende Erbfolge; Auslegung eines Testaments

BGH, vom 15.05.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 231/83

DRsp Nr. 1997/6971

Widersprüchlichkeit eines Urteils im Hinblick auf eine festzustellende Erbfolge; Auslegung eines Testaments

1. Ein Urteil, durch das der auf Feststellung einer bestimmten Erbfolge gerichtete Hauptantrag zurückgewiesen, gleichzeitig aber auf den Hilfsantrag festgestellt wird, daß gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, ist in sich widersprüchlich und damit wirklungslos, was von Amts wegen zu beachten ist. 2. Auslegung eines Testaments, durch das die Ehegatten sich gegenseitig und die gemeinsamen Kinder als Erben des Letztversterbenden einsetzen, wobei für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten "bedingte Nacherbschaft" in der Weise angeordnet wird, daß der überlebende Ehegatte seinen 1/4 gesetzlichen Erbanteil in Geld erhält und der Nachlaß im übrigen den gemeinschaftlichen Kindern als Nacherben zufällt.

Normenkette:

BGB §§ 2066, 2084 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand: