BVerfG - Beschluss vom 19.12.2006
1 BvR 2723/06
Normen:
ZPO § 580 Nr. 6 ; BVerfGG § 79 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 337
JuS 2007, 954
NJW 2007, 1802
ZEV 2007, 338
Vorinstanzen:
BGH, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZR 26/05
BGH, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZR 26/05
OLG Bremen, vom 10.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 29/04

Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Zivilrechtsstreits wegen Wandel der Rechtsauffassung

BVerfG, Beschluss vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 2723/06

DRsp Nr. 2007/283

Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Zivilrechtsstreits wegen Wandel der Rechtsauffassung

Ein Wandel der Rechtsauffassung kann keinen Restitutionsgrund darstellen.

Normenkette:

ZPO § 580 Nr. 6 ; BVerfGG § 79 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Restitutionsklage, mit der der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erstrebt, in dem er erfolglos auf das Hausvermögen des früheren preußischen Königshauses bezogene Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hatte. Es geht dabei um die Frage, ob die Aufhebung einer fachgerichtlichen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht einen Restitutionsgrund gegen eine andere fachgerichtliche Entscheidung, in der die aufgehobene Entscheidung zustimmend zitiert war, darstellen kann.

I. 1. Der Beschwerdeführer ist einer von mehreren Söhnen des Erblassers. Er hatte in einem Vorprozess gegen den testamentarisch bestimmten Alleinerben, seinen Neffen, einen Pflichtteilsanspruch eingeklagt. Im Streit war dabei, ob der Pflichtteil sich auch auf das Hausvermögen des früheren preußischen Königshauses bezog. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn das Hausvermögen zum Nachlass des Erblassers gehört hätte und nicht auf den Alleinerben im Wege der Nacherbfolge nach dem Vater des Erblassers übergegangen wäre.