I. Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) sind die gesetzlichen Erbinnen ihres im Jahre 1967 verstorbenen Vaters W. H. Dessen Vater, der am 14.08.1968 verstorbene P. H. sen., hatte durch Testament seine Ehefrau E. H. zur befreiten Vorerbin und seine beiden Söhne P. H. und W. H. zu Nacherben bestimmt. Zugunsten der Nacherben traf er die folgende als Vorausvermächtnis bezeichnete Anordnung, die bei Eintritt des Nacherbenfalles wirksam werden sollte:
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