BVerfG - Beschluß vom 23.02.1998
1 BvR 1842/97
Normen:
BGB § 1960 § 2039 Satz 1 ; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 114 § 115 § 119 Satz 2 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 172
HFR 1998, 682
JurBüro 1999, 250
NJWE-FER 1998, 234
NJW-RR 1998, 1081
Rpfleger 1998, 525
ZEV 1998, 98
Vorinstanzen:
OLG München, vom 12.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 31 U 3464/97
OLG München, vom 30.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 31 U 3464/97

Willkürliche Versagung von Prozeßkostenhilfe für einen Nachlaßpfleger

BVerfG, Beschluß vom 23.02.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 1842/97

DRsp Nr. 2004/15312

Willkürliche Versagung von Prozeßkostenhilfe für einen Nachlaßpfleger

1. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet in zivilrechtlichen Streitigkeiten - ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für den Bereich des öffentlichen Rechts - nicht nur, daß überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht. Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. 2. Auch der Richter muß die Tragweite des Grundrechts auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz beachten. Soweit Verfahrensvorschriften einen Auslegungsspielraum lassen, darf er sie nicht in einem Sinne auslegen, der dem Gebot effektiven Rechtsschutzes widersprechen würde; er darf den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren

Normenkette:

BGB § 1960 § 2039 Satz 1 ; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 114 § 115 § 119 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsverfolgung durch einen Nachlaßpfleger im Namen unbekannter Erben.