BGH - Urteil vom 11.11.2009
XII ZR 210/05
Normen:
BGB § 745 Abs. 1; BGB § 2038; BGB § 2040 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 183, 131
DNotZ 2010, 210
FamRZ 2010, 119
FamRZ 2010, 204
MDR 2010, 138
MietRB 2010, 82
NJW 2010, 765
NZM 2010, 161
WM 2010, 429
ZEV 2010, 36
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2351/04
OLG Dresden, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 1072/05

Wirksame Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache nur mit Stimmenmehrheit der Erben bei Erforderlichkeit dieser Maßnahme zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung; Ausnahmslose Anwendung des § 2040 Abs. 1 BGB bei Verfügungen über einen Nachlassgegenstand und somit Erforderlichkeit von Einstimmigkeit der Miterben; Zulässigkeit von Mehrheitsentscheidungen der Miterben bei einem bereits im Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden Mietverhältnis; Ausreichender Schutz des sich in der Minderheit befindenden Erben ohne Vetorecht durch die Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens über die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung

BGH, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen XII ZR 210/05

DRsp Nr. 2009/27161

Wirksame Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache nur mit Stimmenmehrheit der Erben bei Erforderlichkeit dieser Maßnahme zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung; Ausnahmslose Anwendung des § 2040 Abs. 1 BGB bei Verfügungen über einen Nachlassgegenstand und somit Erforderlichkeit von Einstimmigkeit der Miterben; Zulässigkeit von Mehrheitsentscheidungen der Miterben bei einem bereits im Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden Mietverhältnis; Ausreichender Schutz des sich in der Minderheit befindenden Erben ohne "Vetorecht" durch die Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens über die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung

Die Erben können ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. November 2005 aufgehoben.

Die Berufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 13. Mai 2005 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieser verurteilt wird, an die Kläger 22.597,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 6. Januar 2004 zu zahlen.