OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.06.1998
10 U 107/97
Normen:
AGBG §§ 9 10 11 24 ; BGB §§ 273 387 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1999, 73

Wirksamkeit des Ausschlusses von Minderungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechten bei Pachtvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.1998 - Aktenzeichen 10 U 107/97

DRsp Nr. 1999/2092

Wirksamkeit des Ausschlusses von Minderungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechten bei Pachtvertrag

»Zur Frage der Wirksamkeit einer formularvertraglichen Regelung, durch die die Rechte des Pächters auf Minderung, Zurückbehaltung und Aufrechnung für den Fall ausgeschlossen werden, daß sich der Verpächter mit ihrer Geltendmachung nicht einverstanden erklärt.«

Normenkette:

AGBG §§ 9 10 11 24 ; BGB §§ 273 387 ff. ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 17.01.1995 verpachtete die Klägerin an den Beklagten Gewerberäume im Hause G. 37 in N. zum Betriebe einer Schankwirtschaft unter Vereinbarung eines monatlichen Pachtzinses von 3.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und einer monatlichen Nebenkostenvorauszahlung von 500 DM ebenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer. Ziffer 5.6 des Vertrages, auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird, lautet wie folgt:

Der Pachtzins, die Nebenkostenabschläge und die endgültig abgerechneten Nebenkosten sind ohne jeden Abzug zu zahlen. Eine Minderung, mit der sich der Verpächter nicht einverstanden erklärt hat, ist ausgeschlossen. Dasselbe gilt für eine Zurückbehaltung oder Aufrechnung mit Ansprüchen, deren sich der Pächter berühmt, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.