OLG Hamm - Beschluss vom 04.11.2021
10 W 125/21
Normen:
BGB § 119 Abs. 1; FamFG § 84;
Fundstellen:
ZEV 2022, 717
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 15.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 VI 473/21

Wirksamkeit einer ErbschaftsannahmeanfechtungIrrtum über die Höhe von Erbschaftssteuer als unbeachtlicher MotivirrtumHöhe eines Steuerfreibetrages

OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2021 - Aktenzeichen 10 W 125/21

DRsp Nr. 2022/14853

Wirksamkeit einer Erbschaftsannahmeanfechtung Irrtum über die Höhe von Erbschaftssteuer als unbeachtlicher Motivirrtum Höhe eines Steuerfreibetrages

Zwar kann ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1., 1. Alt. BGB auch darin gesehen werden, dass der Erklärende über Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt jedoch nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum.