AG Arnsberg, vom 15.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 VI 473/21
Wirksamkeit einer ErbschaftsannahmeanfechtungIrrtum über die Höhe von Erbschaftssteuer als unbeachtlicher MotivirrtumHöhe eines Steuerfreibetrages
OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2021 - Aktenzeichen 10 W 125/21
DRsp Nr. 2022/14853
Wirksamkeit einer ErbschaftsannahmeanfechtungIrrtum über die Höhe von Erbschaftssteuer als unbeachtlicher MotivirrtumHöhe eines Steuerfreibetrages
Zwar kann ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1., 1. Alt. BGB auch darin gesehen werden, dass der Erklärende über Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt jedoch nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum.
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