Aufgrund Erbvertrages vom 28. November 1954 ist der Kläger Alleinerbe seiner am 30. April 1985 verstorbenen Ehefrau (Erblasserin). Der Kläger und seine Ehefrau waren Miteigentümer zu je 1/2 eines Hausgrundstücks in B, auf dem die Familie bis Oktober 1984 gemeinsam lebte; danach zog die Erblasserin zusammen mit ihrer Tochter (Beklagte zu 2)), deren Ehemann (Beklagter zu 1)) und deren Kindern nach T. Zu der Trennung war es gekommen, nachdem die Erblasserin ihren Hälfteanteil an dem genannten Grundstück. aufgrund Übergabevertrages vom 18. März 1983 unter Nießbrauchsvorbehalt unentgeltlich zu gleichen Teilen an die Beklagten übereignet hatte. Mit Vertrag vom 16. Januar 1985 schenkte die Erblasserin den Beklagten ferner ihren Hälfteanteil an einem weiteren Grundstück in B.
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