BGH - Urteil vom 12.07.1989
IVa ZR 174/88
Normen:
BGB § 2287, § 2289 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2287 Abs. 1 Zustimmung 1
BGHR BGB § 2289 Abs. 1 Zustimmung 1
BGHZ 108, 252
DB 1989, 2272
DRsp I(174)241b-c
MDR 1989, 1086
WM 1989, 1653
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Trier,

Wirksamkeit einer formlosen Einwilligung in eine beeinträchtigende Verfügung

BGH, Urteil vom 12.07.1989 - Aktenzeichen IVa ZR 174/88

DRsp Nr. 1992/1771

Wirksamkeit einer formlosen Einwilligung in eine beeinträchtigende Verfügung

»Die formlose Einwilligung des vertragsmäßig bedachten Vertragspartners eines Erbvertrages in eine seine Rechte beeinträchtigende Verfügung von Todes wegen ist nicht geeignet, eine solche wirksam werden zu lassen (Abweichung von RGZ 134, 325, 327). Eine derartige Einwilligung nimmt ihm auch nicht den Schutz des § 2287 BGB. Sie kann aber ausnahmsweise den Arglisteinwand begründen.«

Normenkette:

BGB § 2287, § 2289 Abs.1;

Tatbestand:

Aufgrund Erbvertrages vom 28. November 1954 ist der Kläger Alleinerbe seiner am 30. April 1985 verstorbenen Ehefrau (Erblasserin). Der Kläger und seine Ehefrau waren Miteigentümer zu je 1/2 eines Hausgrundstücks in B, auf dem die Familie bis Oktober 1984 gemeinsam lebte; danach zog die Erblasserin zusammen mit ihrer Tochter (Beklagte zu 2)), deren Ehemann (Beklagter zu 1)) und deren Kindern nach T. Zu der Trennung war es gekommen, nachdem die Erblasserin ihren Hälfteanteil an dem genannten Grundstück. aufgrund Übergabevertrages vom 18. März 1983 unter Nießbrauchsvorbehalt unentgeltlich zu gleichen Teilen an die Beklagten übereignet hatte. Mit Vertrag vom 16. Januar 1985 schenkte die Erblasserin den Beklagten ferner ihren Hälfteanteil an einem weiteren Grundstück in B.