Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 20. Februar 1986 bestätigte das Landgericht einen auf Antrag der Klägerin gegen J. S. am 20. Dezember 1985 erlassenen dinglichen Arrest wegen eines im Hauptverfahren erhobenen Anspruchs auf Zahlung von 270.000 DM, der auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufs und weiteren Schadensersatz gestützt ist. In Vollziehung des Arrestes ordnete das Landgericht am 20. Dezember 1985 die Eintragung von Sicherungshypotheken auf Grundstücken des J. S. und am 23. Dezember 1985 die Pfändung seiner Gehaltsansprüche gegen die VW AG an.
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