OLG Köln - Urteil vom 11.12.2013
16 U 80/13
Normen:
BGB § 331 Abs. 1; BGB § 2301; BGB § 130 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 424/12

Wirksamkeit einer Schenkung von Todes wegen

OLG Köln, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 16 U 80/13

DRsp Nr. 2014/10196

Wirksamkeit einer Schenkung von Todes wegen

Hat der Erblasser über ein Wertpapierdepot unentgeltlich zu Gunsten eines Dritten verfügt mit der Maßgabe, dass diesem das Depot bei seinem Tode zufallen solle, und wird dem Dritten eine später vorgenommene anderweitige Verfügung von Todes wegen bekannt, so kann er das ihm danach durch die Bank übermittelte Schenkungsangebot des Erblassers nicht mehr wirksam annehmen, weil es bereits vorher widerrufen worden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 10.04.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 32 O 424/12 - teilweise abgeändert und der Beklagte auf den Klageantrag zu 1) im Wege des Teilurteils verurteilt, den Klägern über den Bestand des bei der L geführten Depots mit der Depotnummer 500xxxxxx zum 20.02.2009 und über dessen Verbleib, insbesondere über alle seit dem Erbfall über die genannten Wertpapiere vorgenommenen Verfügungen und sonstigen Geschäfte (einschließlich des Datums, des jeweiligen Kurswerts, etwaig erzielten Veräußerungserlöses, Zielkontos, Begünstigten) Auskunft durch Vorlage von Depot- und Kontoauszügen zu erteilen.

Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.04.2013 - 32 O 424/12 - aufgehoben und hinsichtlich der Verhandlung und Entscheidung über die weiteren Anträge an das Landgericht zurückverwiesen.