Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Pflichtteilsquote.
Der Kläger war 1981 durch Testament zum Alleinerben seines Vaters, des am 29. Dezember 2002 verstorbenen Erblassers, eingesetzt worden. 1987 schloss dieser mit seinem zweiten Sohn, dem Bruder des Klägers, einen notariellen "Erbschafts- und Pflichtteilsverzichtsvertrag". Mit notariellem Erbvertrag vom 11. September 2000 setzte der Erblasser den Beklagten, seinen Cousin, zum Alleinerben ein.
Der Kläger will festgestellt wissen, dass ihm nach seinem Vater ein Pflichtteilsanspruch von 50% zustehe. Der Beklagte ist hingegen der Ansicht, der Kläger sei nur zu 25% pflichtteilsberechtigt, da dessen Bruder aufgrund der Unwirksamkeit seines Verzichts bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen sei (§§ 2310, 2350 BGB).
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|