BGH - Urteil vom 17.10.2007
IV ZR 266/06
Normen:
BGB § 2350 § 2346 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 186
DB 2008, 349
FamRZ 2008, 48
JZ 2008, 208
JuS 2008, 471
MDR 2008, 87
NJW 2008, 298
NotBZ 2008, 24
Rpfleger 2008, 76
WM 2008, 88
ZEV 2008, 36
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 29.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I-7 U 22/06
LG Duisburg, vom 23.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 275/05

Wirksamkeit eines Erbverzichts

BGH, Urteil vom 17.10.2007 - Aktenzeichen IV ZR 266/06

DRsp Nr. 2007/21988

Wirksamkeit eines Erbverzichts

»1. Die Unwirksamkeit eines Erbverzichts kann erst dann auf die Auslegungsregeln des § 2350 BGB gestützt werden, wenn die Ermittlung des Willens der Verzichtsparteien ohne Erfolg geblieben ist.2. Dabei liegt die Beweislast bei demjenigen, der entgegen den Vermutungen des § 2350 BGB aus einem unbedingten Verzicht Rechte herleiten will.«

Normenkette:

BGB § 2350 § 2346 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Pflichtteilsquote.

Der Kläger war 1981 durch Testament zum Alleinerben seines Vaters, des am 29. Dezember 2002 verstorbenen Erblassers, eingesetzt worden. 1987 schloss dieser mit seinem zweiten Sohn, dem Bruder des Klägers, einen notariellen "Erbschafts- und Pflichtteilsverzichtsvertrag". Mit notariellem Erbvertrag vom 11. September 2000 setzte der Erblasser den Beklagten, seinen Cousin, zum Alleinerben ein.

Der Kläger will festgestellt wissen, dass ihm nach seinem Vater ein Pflichtteilsanspruch von 50% zustehe. Der Beklagte ist hingegen der Ansicht, der Kläger sei nur zu 25% pflichtteilsberechtigt, da dessen Bruder aufgrund der Unwirksamkeit seines Verzichts bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen sei (§§ 2310, 2350 BGB).