Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche geltend.
Sie ist die einzige Tochter der am 21. Februar 1991 verstorbenen Erblasserin. Diese war österreichische Staatsangehörige. Auch die Klägerin und der Beklagte besitzen die österreichische Staatsangehörigkeit. Mit dem von einem deutschen Notar beurkundeten Testament vom 15. Juni 1990 setzte die Erblasserin den Sohn der Klägerin aus deren geschiedener erster Ehe, den am 9. März 1981 geborenen Beklagten, als alleinigen Erben ein. In der Urkunde wählte die Erblasserin für ihr gesamtes in der Bundesrepublik Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen gemäß Art. 25 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht. Mit notarieller Urkunde vom 19. Dezember 1990 bot die Erblasserin der Klägerin den Abschluß eines Pflichtteilsverzichtsvertrages an; dies Angebot konnte nur bis zum 28. Februar 1991 angenommen werden.
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