BGH - Urteil vom 15.05.2025
III ZR 417/23
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 S. 1; BGB § 1922 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 06.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 27/21
SchlHOLG, vom 09.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 18/23

Zahlungsanspruch der geschädigten Eltern auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Rettungsdiensteinsatz; Beweis der Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler durch die für einen Disponenten einer Rettungsleitstelle haftende Körperschaft

BGH, Urteil vom 15.05.2025 - Aktenzeichen III ZR 417/23

DRsp Nr. 2025/6516

Zahlungsanspruch der geschädigten Eltern auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Rettungsdiensteinsatz; Beweis der Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler durch die für einen Disponenten einer Rettungsleitstelle haftende Körperschaft

Bei einer schuldhaft groben Vernachlässigung von Amtspflichten in Bezug auf einen Rettungsdiensteinsatz durch den Disponenten einer Rettungsleitstelle muss die für ihn haftende Körperschaft regelmäßig die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urteile vom 11. Mai 2017 - III ZR 92/16, BGHZ 215, 44 und vom 23. November 2017 - III ZR 60/16, BGHZ 217, 50).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. November 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 S. 1; BGB § 1922 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1;

Tatbestand