BGH - Beschluss vom 28.11.2008
BLw 11/08
Normen:
HöfeO § 1 Abs. 4; HöfeO § 1 Abs. 7;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 414
DNotZ 2009, 395
FamRZ 2009, 325
NJW-RR 2009, 517
NZM 2009, 490
ZEV 2009, 144
Vorinstanzen:
OLG Braunscheig, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 166/07
AG Braunschweig, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 40 Lw 29/06

Zeitlich beschränkte Aufgabe einer Hofeigenschaft im Rahmen des fakultativen Höferechts zum Zwecke der Vermeidung von Schwierigkeiten durch Anwendung höferechtlicher Vorschriften bei Übertragung eines Hofes

BGH, Beschluss vom 28.11.2008 - Aktenzeichen BLw 11/08

DRsp Nr. 2009/2828

Zeitlich beschränkte Aufgabe einer Hofeigenschaft im Rahmen des fakultativen Höferechts zum Zwecke der Vermeidung von Schwierigkeiten durch Anwendung höferechtlicher Vorschriften bei Übertragung eines Hofes

Das fakultative Höferecht erlaubt die von vornherein zeitlich beschränkte Aufgabe der Hofeigenschaft zu dem Zweck, bei der Übertragung des Hofes die Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich aus der Anwendung der höferechtlichen Vorschriften ergeben.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. April 2008 wird auf Kosten des Antragstellers, der den Beteiligten zu 2 bis 4 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen hat, zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 739.000 EUR.

Normenkette:

HöfeO § 1 Abs. 4; HöfeO § 1 Abs. 7;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der Sohn des am 28. Februar 2006 verstorbenen Landwirts H. H. (im Folgenden: Erblasser); die Beteiligte zu 3 ist dessen Ehefrau, die Beteiligte zu 4 dessen Tochter, der Antragsgegner ist ein Enkel des Erblassers.