BFH - Urteil vom 09.12.2015
X R 56/13
Normen:
AO § 157 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 177 Abs. 2, § 350, § 351 Abs. 1, § 367 Abs. 2 Satz 3, § 367 Abs. 2a; EStG § 6b, § 6c, § 7b, § 10d, § 14a Abs. 5, § 26, § 34 Abs. 3; FördG § 4; UStG § 9, § 15 Abs. 4 Satz 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
BFHE 252, 241
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3624/11

Zeitliche Grenzen der Änderung der Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten

BFH, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen X R 56/13

DRsp Nr. 2016/4705

Zeitliche Grenzen der Änderung der Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten

1. Die Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, kann geändert werden, solange der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist. 2. Im Falle einer partiellen Bestandskraft kommt die Änderung nur in Betracht, wenn ihre steuerlichen Folgen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO gesetzten Rahmen hinausgehen. 3. Die Änderung eines Wahlrechts rechtfertigt auch dann für sich genommen die Änderung des Steuerbescheids nicht, wenn sie auf einer Änderung der wirtschaftlichen Geschäftsgrundlage beruht. 4. Die in der Rechtsprechung zum Veranlagungswahlrecht der Ehegatten entwickelten Grundsätze sind auf das Wahlrecht nach § 34 Abs. 3 EStG nicht übertragbar.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. November 2013 13 K 3624/11 E aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 157 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 177 Abs. 2, § 350, § 351 Abs. 1, § 367 Abs. 2 Satz 3, § 367 Abs. 2a; EStG § 6b, § 6c, § 7b, § 10d, § 14a Abs. 5, § 26, § 34 Abs. 3; FördG § 4; UStG § 9, § 15 Abs. 4 Satz 2; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.