FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.05.2008
9 K 79/05
Normen:
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 7; ErbStG § 7 Abs. 2; ErbStG § 6 Abs. 2 S. 2; ErbStG § 12 Abs. 3; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 516 Abs. 1; BGB § 150 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 500

Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2008 - Aktenzeichen 9 K 79/05

DRsp Nr. 2009/1533

Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung

1. Eine Schenkung ist nicht bereits mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Schenkungsanspruchs ausgeführt, wenn der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst nach dem Tod des Schenkers Gebrauch machen darf. 2. Kommt ein Schenkungsvertrag zwischen dem zuerst verstorbenen Elternteil und dessen Abkömmling mangels Annahme des Schenkungsversprechens durch den Abkömmling nicht zustande und wird die unentgeltliche Zuwendung erst von dem überlebenden Elternteil durchgeführt, der Alleinerbe des zuerstverstorbenen Elternteils geworden ist, besteht keine ununterbrochene Beziehungskette zwischen dem Abkömmling und dem zuerst verstorbenen Elternteil so dass die Grundsätze der Nacherbschaft nicht analog anwendbar sind.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt 1/5 der Kosten des Verfahrens, die bis zum Ergehen des Abhilfebescheides vom 26. Februar 2008 entstanden sind. Alle übrigen Verfahrenskosten trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 7; ErbStG § 7 Abs. 2; ErbStG § 6 Abs. 2 S. 2; ErbStG § 12 Abs. 3; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 516 Abs. 1; BGB § 150 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, wer Schenker ist.