OLG Köln - Beschluss vom 12.12.2018
16 U 129/16
Normen:
BGB § 2218; BGB § 2221;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1370
ZEV 2019, 174
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 29.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 109/15

Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung des Testamentsvollstreckers

OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 16 U 129/16

DRsp Nr. 2019/3146

Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung des Testamentsvollstreckers

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist, soweit nichts anderes vom Erblasser bestimmt ist, erst nach Beendigung des Amtes in einem Betrag zur Zahlung fällig, wenn der Testamentsvollstrecker seine Pflichten, insbesondere seine Pflicht zur Rechnungslegung (§§ 2218, 666 BGB), erfüllt hat.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.07.2016 - 1 O 109/15 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 2218; BGB § 2221;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Auseinandersetzung des Nachlasses des am 18.12.2003 verstorbenen Architekten F X W (nachfolgend: Erblasser), der bis zu seinem Tode mit Frau E W, der früheren Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits, verheiratet war und aus dessen Ehe die Kinder B W (die frühere Drittwiderbeklagte zu 2.), K W (der frühere Drittwiderbeklagte zu 3. und jetzige Drittwiderbeklagte zu 2.) sowie Dr. U W (der Beklagte) hervorgegangen sind.