Streitig ist, ob eine freigebige Zuwendung vorliegt.
Die Eltern der Klägerin setzten sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Siebestimmten, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an ihre Tochter V 2, die Klägerin, fallen solle. Außerdem ordneten sie an, dass ihre Tochter V2 nach dem Tod des Erstversterbenden ein Vermächtnis in Höhe von 30.000 DMerhalten solle; das Vermächtnis sei unverzinslich und fällig beim Tode desÜberlebenden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Testament vom 03.03.1969 (URNr. 70/1969 des Notars W in U, Erbschaftsteuerakte der Frau V 1,Steuernummer).
Nachdem die Klägerin von ihren Eltern über die Erbeinsetzung in Kenntnis gesetztworden war, erklärte die Klägerin Folgendes:
"1.)...
Ich habe von der vorbezeichneten Erbeinsetzung nach dem Tode des längstlebenden Elternteils Kenntnis genommen.
Mit Rücksicht hierauf bin ich bereit, meine Pflichtteilsansprüche mit dem Tode deszuerstversterbenden Elternteils bis zum Eintritt des weiteren Erbfalls zu stunden.
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