Zugewinngemeinschaft

Autor: Wenhardt

1. Zivilrecht

a) Rechtsgrundlagen

Zugewinngemeinschaft

In der Regel leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser wird begründet, wenn sie bei Eheschließung nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 Abs. 1 BGB). Die Ehegatten können aber auch später noch von einem anderen Güterstand zur Zugewinngemeinschaft wechseln.

Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird zu keinem gemeinschaftlichen Vermögen, vielmehr bleibt es getrenntes Vermögen1363 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BGB). Endet aber die Ehe bzw. die Zugewinngemeinschaft, dann kommt es zum Ausgleich des Zugewinns (§ 1363 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Zugewinnausgleichsforderung

Für den Ausgleich ist eine Zugewinnausgleichsforderung zu ermitteln wie folgt: Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB).

Definition "Zugewinn"

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen des Ehegatten übersteigt (§ 1373 BGB).

Anfangsvermögen

Zum Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) rechnet das Vermögen, das einem Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts in den Güterstand gehört. Waren auch Verbindlichkeiten vorhanden, so sind diese abzuziehen. Das Anfangsvermögen kann auch negativ sein.

Verzeichnis des Anfangsvermögens