OLG Hamm - Beschluss vom 03.11.1999
15 W 289/99
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 31
NJW-RR 2000, 742
OLGReport-Hamm 2000, 93
ZEV 2000, 282
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 149/97
AG Recklinghausen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 VI 167/94

Zulässige Bezugnahme in einem privatschriftlichen Testament

OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.1999 - Aktenzeichen 15 W 289/99

DRsp Nr. 2000/7235

Zulässige Bezugnahme in einem privatschriftlichen Testament

»Die Testamentsform des § 2247 Abs. 1 S. 1 BGB ist gewahrt, wenn der Erblasser auf ein wirksames notarielles Testament Bezug nimmt, indem er in dem ihm vorliegenden, mit der später beurkundeten Erklärung übereinstimmenden Entwurf der notariellen Urkunde das einleitende Wort "Testament" in seine handschriftliche Verfügung einbezieht und auf diese Weise seinen Willen zum Ausdruck bringt, das notarielle Testament solle ungültig sein.«

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Erblasser war verheiratet mit Frau Gertrud die Ehefrau des Erblassers ist im Jahre 1982 vorverstorben. Als Kinder aus der Ehe sind hervorgegangen die Beteiligte zu 1) sowie der am 26.10.1994 nachverstorbene Hans letzterer ist von der Beteiligten zu 2) beerbt worden.

Nach dem Tode des Erblassers hat das Amtsgericht folgende letztwillige Verfügungen des Erblasser eröffnet:

1.

Notarielles Testament vom 16.07.1986 (Notar F), das auszugsweise lautet:

"Ich bin Eigentümer des Hauses Erlenweg 23 in Dieses Haus soll Frau Bernhardine so wie es steht und liegt als Vermächtnis erhalten.

Weiterhin soll sie als Vermächtnis die Häuser Ehlingstr. 44 a + 44 b erhalten einschließlich Apotheke so wie sie liegt u. steht. Frau H Dortmund soll als Vermächtnis in Höhe von 1/6 des Barvermögens erhalten.