KG - Beschluss vom 13.10.2020
19 W 1128/20
Normen:
BGB § 2285;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 64 VI 40/20

Zulässiger Inhalt eines gemeinschaftlichen Testaments

KG, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 19 W 1128/20

DRsp Nr. 2021/11485

Zulässiger Inhalt eines gemeinschaftlichen Testaments

In einem gemeinschaftlichen Testament muss die Rechtsnachfolge nach dem überlebenden Ehegatten nicht einheitlich geregelt werden. Vielmehr ist es auch zulässig, dass die Ehegatten sich gegenseitig als alleinige Erben des Überlebenden einsetzen und für den überlebenden Ehegatten unterschiedliche Regelungen treffen (hier: Benennung eines Schlusserben nach dem einen Ehegatten und Anordnung von Vor- und Nacherbfolge nach dem anderen).

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 8.7.2020 aufgehoben.

Die zur Begründung des Erbscheinsantrags erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

Das Amtsgericht Mitte wird angewiesen, den beantragten Erbschein der Antragstellerin zu erteilen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Normenkette:

BGB § 2285;

Gründe:

Die gemäß den §§ 58 ff. zulässige, insbesondere form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag der Antragstellerin zu Unrecht zurückgewiesen. Der Erbscheinsantrag ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts begründet, so dass ein Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG zu erlassen war. Die Ausstellung des Erbscheins ist dem Amtsgericht zu überlassen.