OLG Koblenz - Urteil vom 08.07.2008
11 U 286/08
Normen:
BGB § 2043 Abs. 1 Satz 2; BGB § 2218;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 28/07
LG Koblenz, vom 06.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 28/07

Zulässigkeit der Auseinandersetzung des Nachlasses bei Anordnung eines Rentenvorausvermächtnisses; Sicherstellung der Erfüllung der lebenslangen Rente

OLG Koblenz, Urteil vom 08.07.2008 - Aktenzeichen 11 U 286/08

DRsp Nr. 2009/6074

Zulässigkeit der Auseinandersetzung des Nachlasses bei Anordnung eines Rentenvorausvermächtnisses; Sicherstellung der Erfüllung der lebenslangen Rente

1. Die Anordnung eines Rentenvorausvermächtnisses steht einer Auseinandersetzung des Nachlasses nicht entgegen. 2. Wird durch Verfügung von Todes wegen einem Miterben im Wege eines Vorausvermächtnisses eine lebenslange Rente zugewandt und insoweit Testamentsvollstreckung angeordnet, hat der Testamentsvollstrecker dafür Sorge zu tragen, dass die monatliche Rente bis zum tatsächlichen Lebensende aus dem Nachlass gezahlt werden kann. Er muss die dafür erforderlichen Geldmittel von der Auseinandersetzung zurückbehalten. 3. Zur Sicherstellung der Erfüllung einer lebenslangen Rente aus einem Vorausvermächtnis ist vor dem Hintergrund der ständigen Besserung der medizinischen Versorgung über die heute maximal mögliche Lebenserwartung von 110 bis 115 Jahren hinaus ein Sicherungseinbehalt notwendig, der die Annahme einer maximal möglichen Lebenserwartung von 120 Jahren rechtfertigt.

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. Februar 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. März 2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: