OLG Nürnberg - Beschluss vom 27.10.2017
15 W 1461/17
Normen:
EuErbVO Art. 30;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 40
FamRZ 2018, 1609
FuR 2018, 111
IPRax 2019, 328
MDR 2018, 156
NJW-RR 2018, 393
ZEV 2018, 339
Vorinstanzen:
AG Fürth in Bayern, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1103/16

Zulässigkeit der Berichtigung eines europäischen Nachlasszeugnisses hinsichtlich der Erbfolge in ein in Österreich belegenes Grundstück

OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.10.2017 - Aktenzeichen 15 W 1461/17

DRsp Nr. 2017/17674

Zulässigkeit der Berichtigung eines europäischen Nachlasszeugnisses hinsichtlich der Erbfolge in ein in Österreich belegenes Grundstück

Art. 30 EuErbVO ist eine Ausnahmevorschrift, die gewährleisten soll, dass spezifische, meist historisch gewachsene, nachlassrechtliche Rechtsinstitute unabhängig von Art. 23 Abs. 1 EuErbVO wirksam bleiben. Als Ausnahmevorschrift ist Art. 30 EuErbVO aber eng auszulegen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Fürth vom 21.07.2017 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

EuErbVO Art. 30;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 21.07.2017 hat das Amtsgericht Fürth den Antrag der Alleinerbin auf Ergänzung des Europäischen Nachlasszeugnisses zurückgewiesen.

Gegen diesen, der Beteiligten am 26.07.2017 zugegangenen Beschluss richtet sich deren beim Amtsgericht Fürth am 28.07.2017 eingegangene Beschwerde.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 02.08.2017 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten ist zulässig (Art. 72 Abs. 1 EuErbVO; §§ 58, 63 FamFG), hat in der Sache aber keinen Erfolg.