Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) jeweils zur Hälfte.
Der Geschäftswert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Erblasser war verheiratet mit der vorverstorbenen C. Aus der Ehe ging eine Tochter, die Beteiligte zu 1), hervor. Neben Vorstandstätigkeiten u.a. bei der F AG und der S AG hat der Erblasser verschiedene Aufsichtsrats-, Beirats-, Vorstands-, und sonstige Tätigkeiten im industriellen Bereich wahrgenommen.
Durch testamentarische Verfügung vom 20.07.2008 setzte der Erblasser die Beteiligte zu 1) zur Alleinerbin ein.
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