OLG München - Beschluss vom 21.11.2018
34 Wx 105/18
Normen:
BGB § 894; BGB § 900 Abs. 1; BGB § 1192 Abs. 1; BGB § 1168 Abs. 1; BGB § 2032; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 71; ZVG § 90 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 60
MDR 2019, 232
NJW-RR 2019, 404
NZG 2019, 1183
ZEV 2019, 107
Vorinstanzen:
AG Aichach, vom 02.02.2018

Zulässigkeit der Beschwerde eines einzelnen Mitgliedes einer Erbengemeinschaft im Grundbuchverfahren

OLG München, Beschluss vom 21.11.2018 - Aktenzeichen 34 Wx 105/18

DRsp Nr. 2018/18497

Zulässigkeit der Beschwerde eines einzelnen Mitgliedes einer Erbengemeinschaft im Grundbuchverfahren

1. Sind im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz die Mitglieder einer Erbengemeinschaft als solche eingetragen, so steht grundsätzlich nur allen gemeinsam die Beschwerdebefugnis zu (Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1.12.2015 - 3 W 107/15). (Rn. 18)2. Das Begehren, einen mittlerweile überholten Rechtszustand nachträglich im Grundbuch zu dokumentieren, kann nicht zum Gegenstand eines Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs gemacht werden. (Rn. 22 - 23)3. Im Wege der Buchersitzung kann der Eigenbesitzer - bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen - nur diejenige materielle Rechtsposition erwerben, die das Grundbuch zu seinen Gunsten ausweist. Eine Ersitzung gegen den Inhalt des Grundbuchs scheidet aus. (Rn. 28)

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aichach - Grundbuchamt - vom 2. Februar 2018 wird verworfen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 894; BGB § 900 Abs. 1; BGB § 1192 Abs. 1; BGB § 1168 Abs. 1; BGB § 2032; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 71; ZVG § 90 Abs. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag des Beteiligten auf "Berichtigung" einer bereits überholten Eigentümereintragung im Grundbuch.