OLG Köln - Beschluss vom 29.10.2010
2 Wx 161/10
Normen:
FamFG § 38 Abs. 1; FamFG § 58; FamFG § 349 Abs. 1; FamFG § 352 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 35 IV 600/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen erbrechtlichen Vorbescheid im Verfahren nach dem FamFG

OLG Köln, Beschluss vom 29.10.2010 - Aktenzeichen 2 Wx 161/10

DRsp Nr. 2011/5241

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen erbrechtlichen Vorbescheid im Verfahren nach dem FamFG

1. In Nachlassverfahren, die dem Verfahrensrecht des FamFG unterliegen, ist eine Beschwerde unzulässig, die sich gegen eine im Wege eines Vorbescheides ergangene Ankündigung des Nachlassgerichtes richtet. 2. Die (ablehnende) Entscheidung über den Antrag eines Beteiligten, eine letztwillige Verfügung nicht vollständig zu eröffnen, stellt eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 FamFG dar. Eine solche Entscheidung unterliegt einer Überprüfung im Wege der Beschwerde nach §§ 58ff. FamFG. Zur Vermeidung nicht rückgängig zu machender Nachteile kann die Entscheidung des Nachlassgerichts über die Zurückweisung des Antrags auf Teileröffnung in entsprechender Anwendung von § 352 Abs. 2 Satz 2 FamFG verbunden werden mit der Aussetzung der Wirksamkeit des Beschlusses sowie der Zurückstellung der Eröffnung bis zur Rechtskraft des Beschlusses.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Verfügung des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Bonn vom 30. September 2010 - 35 IV 600/10 - wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht werden nicht erhoben.